• English
  • Deutsch

Neue gesetzliche Produkt Compliance Vorschriften ab 2023 – darauf sollten Sie sich vorbereiten

Inhaltsverzeichnis

In den letzten Monaten sind die europäischen Behörden im Bereich des Produktsicherheitsrechtes äußerst aktiv gewesen. Ab 2023 kommt es zu zahlreichen, z.T. massiven Veränderungen für die Wirtschaftsakteure und die Verbraucher*innen. Deutlich zu beobachten ist, dass frühere EU-Richtlinien immer mehr in EU-Verordnungen umgewandelt werden, die dann direkt in allen Mitgliedsländern gelten.

In diesem Mailing wollen wir einen kleinen Überblick über neue Verordnungen und Richtlinien geben, die viele Unternehmen betreffen und auf die sie sich vorbereiten sollten. Am Ende eines jeden Abschnitts geben wir weiter Hinweise und Links zu den entsprechenden Gesetzestexten.

Es handelt sich im Folgenden keinesfalls um eine vollumfängliche Aufzählung, sondern lediglich um eine Auswahl an von uns als relevant beurteilten Gesetzesänderungen. Zudem weisen wir darauf hin, dass wir keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen, da viele Gesetzesvorhaben auch noch in der Diskussion sind.

Unser aktuelles Thema: Neue gesetzliche Produkt Compliance Vorschriften ab 2023

Produktsicherheitsverordnung

Zwischen den EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission kam es Ende 2022 zur Einigung über eine Verordnung über die Allgemeine Produktsicherheit. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Verbraucher*innen nur sichere Produkte angeboten werden. Betroffen sein sollen online verkaufte Produkte in gleichem Maße wie offline verkaufte Ware. Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten direkt Anwendung und soll ab dem Jahr 2024 gelten. Hier einige Beispiele, worum es in der neuen Verordnung konkret gehen wird:

Die Pflichten, denen Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Sicherheit ihrer Produkte nachkommen müssen, werden konkretisiert. Hersteller müssen z.B. eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen, die den Überwachungsbehörden übermittelt werden muss.

Außerdem sollen Verbraucher*innen künftig bei Produktrückrufen besser informiert werden. Sofern möglich, müssen diese nun direkt kontaktiert werden, während bislang lediglich eine Veröffentlichung des Rückrufs über die eigene Website ausreichend war. Verbraucher*innen sollen im Falle des Rückrufs kostenlos Abhilfe erhalten, einschließlich der Erstattung des Kaufpreises des zurückgerufenen Produkts.

Und auch Online-Marktplätze müssen im Zuge der Produktsicherheitsverordnung proaktiver werden. Sie werden anhand des Safety Gate Portals stichprobenartig prüfen müssen, ob Angebote auf ihrem Marktplatz bereits als gefährlich identifiziert werden. Sollte es bereits zu Verkäufen dieses Produkts gekommen sein, müssen die Plattformen unverzüglich Maßnahmen ergreifen, beispielsweise die Verbraucherinnen und Verbraucher informieren sowie alle notwendigen Abhilfemaßnahmen wie Produktrückrufe ergreifen.
Neu ist zudem, dass das Vorsorgeprinzip in die Verordnung aufgenommen wird. Mit diesem sollen unvorhergesehene Entwicklungen bei der Produktsicherheit aufgefangen werden, wie etwa neue technische Entwicklungen.

Die Bundesverbraucherschutzministerin Steffi Lemke betont, dass dies ein wichtiges Signal für mehr Produktsicherheit und für den Verbraucherschutz sei. Die neue Verordnung würde es ermöglichen, den neuen digitalen und technologischen Herausforderungen bei der Produktsicherheit angemessen zu begegnen.

Die Verabschiedung einer endgültigen Fassung der Verordnung durch EU-Parlament und Europarat ist für das 2. Quartal 2023 mit einer Umsetzungsfrist von 18 Monaten zu erwarten.

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren und Termine finden Sie hier:

https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2021/0170(COD)&l=en

Der letzte Entwurf zur Produktsicherheitsverordnung vom 21.12.2022 ist noch nicht veröffentlicht, kann aber als PDF bei trinasco angefordert werden.

Maschinenverordnung

Mitte Dezember 2022 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union vorläufig über eine neue Maschinenverordnung geeinigt. Mit dieser wird die bislang bestehende Maschinenrichtlinie überarbeitet und die Vorschriften werden in der Weise angepasst, dass neu auftretenden Risiken und Herausforderungen, die neue Technologien für Maschinenprodukte mit sich bringen, Rechnung getragen wird. Abgedeckt sind von der Maschinenverordnung in erster Linie Industriemaschinen, die von schweren Baumaschinen bis hin zu vollständigen industriellen Produktionslinien reichen, aber auch explizit von Verbrauchern genutzte Maschinen.

Neu ist unter anderem, dass eine Balance hinsichtlich digitaler bzw. papierbasierter Dokumentation hergestellt wird. So sollen digitale Anleitungen mit der Maschinenverordnung zur Standardoption werden, während Anleitungen in Papierform weiterhin eine Option für Kund*innen bleiben, die nicht die Möglichkeit haben, auf digitale Kopien zuzugreifen. Ferner müssen bei jedem Produkt grundlegende Sicherheitsinformationen zur Verfügung gestellt werden.

Nun muss die Maschinenverordnung durch EU-Parlament und EU-Rat förmlich angenommen werden. Dies wird noch in der ersten Jahreshälfte 2023 erwartet. Am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Verordnung dann in Kraft. Ihr Geltungsbeginn ist nach aktueller Fassung 42 Monate nach ihrem Inkrafttreten. Man kann also derzeit davon ausgehen, dass die neue Maschinenverordnung dann ab Ende 2026 oder ab Anfang 2027 anzuwenden ist.

Hier können Sie sich bereits den ersten Entwurf der Maschinenverordnung ansehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52021PC0202

Den Ablauf des Gesetzgebungsverfahren können Sie hier verfolgen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?uri=CELEX%3A52021PC0202

Spielzeugsicherheitsverordnung

Das Spielzeugrecht soll künftig ebenfalls nicht mehr als europäische Richtlinie, sondern in Form einer europäischen Verordnung verfasst sein. Mit Umsetzung der Spielzeugsicherheitsverordnung werden die europäischen Anforderungen zum Inverkehrbringen von Spielzeug also bald unmittelbar gelten, ohne dass es einer Umsetzung der Mitgliedstaaten in nationales Recht bedarf.

Geplant ist insbesondere eine Verschärfung der Anforderungen an die chemische Sicherheit und die stoffliche Komposition von Spielzeug. Außerdem sollen genaue Definitionen in die Verordnung aufgenommen werden, sodass man künftig bei der Einordnung sogenannter „Grauzonenprodukte“ auf geeignete Leitlinien zurückgreifen kann. „Grauzonenprodukte“ meint hierbei solche Produkte, die kein Spielzeug nach europäischem Spielzeugrecht sind, aber von den Marktüberwachungsbehörden oft zu Unrecht mit Maßnahmen wie Rückrufen und Verkaufsverboten verhängt werden.

So war eine Vielzahl der Gerichtsverfahren zu vermeintlich gefährlichem Spielzeug in den vergangenen Jahren auf eine unzureichende Definition dieser Produkte in der Spielzeugrichtlinie zurückzuführen.

Wie genau weitere Schritte aussehen werden und wann die Nachschärfung der Richtlinie tatsächlich eintritt, ist allerdings noch offen. Es gibt jedoch bereits ein Arbeitspapier der Europäischen Kommission, welches Sie hier einsehen können:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020SC0287&rid=6

Verpackungsverordnung

Am 30.11.2022 hat die EU-Kommission den Entwurf für eine Verpackungsverordnung vorgelegt. Diese soll künftig dazu dienen, die von Verpackungen und Verpackungsabfällen ausgehenden Umweltwirkungen entlang des gesamten Lebensweges zu verringern. Der Entwurf stützt sich auf die Leitlinien des EU-Aktionsplans für Kreislaufwirtschaft und verfolgt drei wesentliche Ziele:

1) Zum einen soll vermieden werden, dass Verpackungsmüll überhaupt erst entsteht, indem die Menge reduziert wird, überflüssige Verpackungen eingeschränkt und wiederverwendbare/nachfüllbare Verpackungslösungen gefördert werden.

2) Zudem soll auf einen hochwertigen, geschlossenen Recyclingkreislauf hingearbeitet werden, indem sichergestellt wird, dass alle Verpackungen auf dem EU-Markt bis 2030 wirtschaftlich recycelt werden können.

3) Schließlich soll auch der Bedarf an Primärrohstoffen gesenkt und ein gut funktionierender Markt für Sekundärrohstoffe geschaffen werden. Erreicht werden kann dies auf dem Weg, dass durch verbindliche Ziele der Anteil recycelter Kunststoffe in Verpackungsmaterialien erhöht wird.

Es gibt bereits einige konkrete Maßnahmen, die für dieses Jahr anstehen. So werden ab 2023 Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine gastronomische Einrichtungen mit maximal 5 Mitarbeiter*innen und einer Verkaufsfläche von maximal 80 Quadratmetern.

Die Verordnung soll voraussichtlich 12 Monate nach der Veröffentlichung Geltung haben.

Den Entwurf zur Verordnung finden Sie hier:

https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:de4f236d-7164-11ed-9887-01aa75ed71a1.0001.02/DOC_1&format=PDF

Hier finden Sie weitere Informationen des Umweltbundesamtes:

https://www.umweltbundesamt.de/themen/eu-verpackungsverordnung-von-anfang-an-im-kreislauf

Ökodesign-Verordnung

Ende März 2022 hat die EU-Kommission im Rahmen ihrer Sustainable Product Initiative (SPI) den Entwurf für eine neue Ökodesign-Verordnung veröffentlicht, die die bisherige Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) ersetzen soll. Der Fokus der Verordnung wird auf alle Produkte erweitert, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermitteln sowie medizinischen Produkten. Ausgenommen sind außerdem Produkte, deren umweltbezogene Eigenschaften bereits durch andere einschlägige Gesetzeswerke geregelt sind, wie z.B. Bauprodukte.

Inhaltlich soll es neben der Erreichung von Energieeffizienz um Vorgaben zu Kriterien gehen, die in Zusammenhang mit den Zielen einer „Circular Economy“ stehen. Hierzu zählen unter anderem Reparierbarkeit, Rezyklierbarkeit, Aufrüstmöglichkeit und Wiederverwendbarkeit. Es sind in Zukunft also nicht mehr ausschließlich Elektrogeräte betroffen, sondern eine weite Bandbreite an Konsumentenprodukten.

Hier können Sie das weitere Gesetzgebungsverfahren verfolgen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?uri=COM:2022:142:FIN

Hier können Sie den Vorschlag zur Verordnung abrufen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52022PC0142

Entwurf für eine neue Energiekennzeichnungsverordnung

In engem Zusammenhang mit der neuen Ökodesign-Verordnung hat die EU-Kommission kurz vor dem Jahreswechsel einen Entwurf zur Kennzeichnung von Smartphones und Laptops veröffentlicht. Diese Initiative ergänzt die parallele Durchführungsverordnung zum Ökodesign.

Ziel ist es, gegebenenfalls Kennzeichnungsanforderungen einzuführen, die das Ökodesign unterstützen, indem die Verbraucher besser über die Nachhaltigkeit von Produkten informiert werden. So sollen nach dem Entwurf die neuen Etiketten aussehen:

In dem neuen Energielabel sind folgende Rubriken geplant, in die die Hersteller ihre Produkte nach klar definierten Maßstäben einordnen müssen:

  • die Batterielebensdauer pro Zyklus (VI)
  • Zuverlässigkeitsklasse bei wiederholtem freiem Fall (VII)
  • Reparaturfähigkeitsklasse (VIII)
  • Lebensdauer der Batterie in Zyklen (IX)
  • Einstufung der Schutzart (X)

Hier gibt es weitere Informationen zum geplanten neuen Energie-Label:

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12798-Energieverbrauchskennzeichnung-von-Mobiltelefonen-und-Tablets-Verbraucherinformationen-uber-Umweltauswirkungen_de

Richtlinie zur Änderung der RED: USB-C-Stecker verpflichtend

Mit der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU soll die Einführung einheitlicher Ladekabel für Handys, Tablets, Kopfhörer & Co. mit Wirkung zum 28.12.2024 ermöglicht werden. Ende 2024 dürfen Hersteller solcher Geräte nur noch Kleingeräte, die über einen USB-C Ladeanschluss verfügen, auf den Markt bringen. Für Laptops gilt allerdings eine verlängerte Übergangsregelung bis Frühjahr 2026.

Die neue Richtlinie soll nicht nur zur Reduzierung des umweltschädlichen Elektroschrotts beitragen, sondern dem Verbraucher auch ein kostensparendes und komfortableres Laden seiner verschiedenen Elektrokleingeräte ermöglichen.

Im Gesetz sind folgende Geräte aufgeführt:

  • tragbare Mobiltelefone
  • Tablets
  • Digitalkameras
  • Kopfhörer
  • Headsets
  • tragbare Videospielkonsolen
  • tragbare Lautsprecher
  • E-Reader
  • Tastaturen
  • Mäuse
  • tragbare Navigationssysteme
  • Ohrhörer
  • Laptops

Die gesamte Richtlinie finden Sie hier:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022L2380&from=EN

Richtlinie zur Eingrenzung irreführender grüner Werbung

Im März 2023 will die EU laut verschiedener Quellen eine Richtlinie vorlegen, die klare Vorgaben zur Methodik beinhaltet, mit der Hersteller oder Händler Werbeaussagen zum Umwelt- und Klimaschutz untermauern sollen. Die Werbeaussagen müssen auf „allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem neuesten Forschungsstand beruhen und die einschlägigen internationalen Standards berücksichtigen“.

Zudem soll der gesamte Lebenszyklus der Produkte berücksichtigt werden und das methodische Vorgehen und entsprechende Belege sollen öffentlich zugänglich sein. Auch plant die EU, die Vielzahl „grüner Labels“ stärker zu kontrollieren.

Von den einzelnen EU-Staaten genehmigt werden sollen nur noch neue Umweltkennzeichen, wenn sie „einen erheblichen zusätzlichen Nutzen .. auf den ökologischen Ehrgeiz, die Breite der Umweltauswirkungen oder Produktkategorien (bieten) und zur Unterstützung der grünen Neuausrichtung kleiner und mittlerer Unternehmen“ beitragen.

Diese Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht, kann aber bei trinasco angefordert werden.

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie

Im September 2022 hat Brüssel den Entwurf einer neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie vorgelegt. Mit diesem soll die bereits aus dem Jahr 1985 stammende und bisher geltende EG-Produkthaftungsrichtlinie vollständig ersetzt werden. Gerade das Europäische Parlament hatte sich für eine Novellierung der Richtlinie eingesetzt.

Der neue Entwurf soll erhebliche Verschärfungen aufweisen.
So sind von der Produkthaftung in Zukunft nicht mehr nur bewegliche Sachen und Elektrizität betroffen, sondern auch digitale Produktionsdateien und Software. Unter den Begriff Software fallen dabei auch KI-Systeme. Eine weitere Novellierung durch die neue Produkthaftungsrichtlinie ist die Sicherstellung, dass stets ein Unternehmen mit Sitz in der EU verfügbar ist, gerade weil die europäischen Verbraucher zunehmend direkt in EU-Drittstaaten (online) einkaufen, ohne dass es Hersteller bzw. Einführer gibt. Darüber hinaus soll die produkthaftungsrechtliche Rechtsprechung kodifiziert werden.

Weiterhin finden sich neue Regelungen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, ab wann eine Produkthaftung in Betracht kommt. Sie wird unter anderem insofern erweitert, als dass ein Produktfehler auch dann bejaht werden kann, wenn das Produkt beim Inverkehrbringen selbst noch fehlerfrei war.

Zudem sollen Unternehmen in stärkerem Maße verpflichtet werden, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen, die zur Begründung entsprechender Ansprüche beitragen können (Erkenntnisse aus der Produktüberwachung, Konstruktionsunterlagen, …), herauszugeben. Hier soll die Klagepartei lediglich eine gewisse Plausibilität des eigenen Anspruchs belegen müssen.

Die Richtlinie soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Die einzelnen Mitgliedsstaaten sollen die Richtlinie dann innerhalb von nur 12 Monaten in nationales Recht überführen.

Den Vorschlag zur Richtlinie finden Sie hier:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2022%3A495%3AFIN&qid=1664465004344

ECHA nimmt neun gefährliche Chemikalien in die Kandidatenliste auf

Die Chemikalienagentur ECHA hat am 17. Januar 2023 neun Chemikalien aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften in die Kandidatenliste der SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern) aufgenommen. Diese Substanzen werden zum Beispiel in Flammschutzmitteln, Farben und Beschichtungen, Tinten und Tonern, Beschichtungsprodukten, Weichmachern und bei der Herstellung von Zellstoff und Papier verwendet. Die Kandidatenliste umfasst nun 233 Einträge – einige sind Gruppen von Chemikalien, so dass die Gesamtzahl der betroffenen Chemikalien höher ist.

Gemäß REACH haben Unternehmen rechtliche Verpflichtungen, wenn ihr Stoff – entweder als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen – in der Kandidatenliste aufgeführt ist.

Lieferanten von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten, müssen ihren Kunden und Verbrauchern Informationen zur Verfügung stellen, damit sie diese sicher verwenden können. Die Verbraucher haben das Recht, ihre Lieferanten zu fragen, ob die von ihnen gekauften Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.

Importeure und Produzenten von Erzeugnissen müssen der ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste (17. Januar 2023) mitteilen, ob ihr Erzeugnis einen solchen Stoff enthält. Lieferanten von Stoffen auf der Kandidatenliste, die entweder als solche oder in Gemischen geliefert werden, müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie müssen Unternehmen die ECHA auch benachrichtigen, wenn die von ihnen hergestellten Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von über 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten. Diese Meldung wird in der Datenbank der ECHA für besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen (SCIP) veröffentlicht.

Hier finden Sie die betreffenden Informationen der ECHA:

https://echa.europa.eu/de/-/echa-adds-nine-hazardous-chemicals-to-candidate-list

Elektrogesetz

Bislang war nur von europäischen Gesetzen die Rede, zum Schluss nun auch noch eine Neuerung allein auf Bundesebene.

Auch beim deutschen Elektrogesetz (ElektroG) stehen 2023 neue Änderungen an. Seit dem 01.01.2023 gelten bereits neue Regelungen zur Kennzeichnung von B2B-Geräten, zur Bevollmächtigung ausländischer Hersteller und zur Quartalsgebühr für alle registrierten Hersteller laut ElektroG.

Ab dem 01.07.2023 kommen außerdem neue Sorgfaltspflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister hinzu. Mit Fulfillment-Dienstleistern sind solche Dienstleister gemeint, die den Versand und Rückversand von Bestellungen übernehmen. Demnach müssen Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister dafür sorgen, dass sie ausschließlich registrierten Herstellern von Elektro- und Elektronikwaren das Anbieten ihrer Ware erlauben.

Dafür müssen die Hersteller ihre Registrierungsnummern der Stiftung EAR bei den von ihnen genutzten Marktplatzbetreibern und Fulfillment-Dienstleistern angeben. Sollten Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister dem nicht nachkommen, so erwarten sie ab dem 01.07.2023 hohe Bußgelder.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.elektrogesetz.de/elektrogesetz-was-sich-ab-2023-aendert/

Avatar-Foto
Dr. Hartmut Voss
Dr. Hartmut Voss ist Gründer und Geschäftsführer der trinasco GmbH und Experte für Produkt Compliance Management. Er hat bei führenden internationalen Unternehmen wie Pepsi-Cola, Sony und Nokia gearbeitet und erfolgreich diverse Marketing-, Vertriebs- und General Management-Funktionen übernommen. Unter anderem leitete er eine europäische Business Unit, die Produkte mit asiatischen Lieferanten entwickelte, produzierte und in Europa vermarktete.

Noch Fragen?

Hier können Sie mich direkt kontaktieren. Ich freue mich auf Ihre E-Mail.

Weitere interessante Beiträge

Unsere Referenzen

Cookie Consent mit Real Cookie Banner Skip to content