Grundlage der staatlichen Marktüberwachung war lange Zeit die seit 2010 geltende EG-Verordnung zur Marktüberwachung (765/2008/EG). In Deutschland ist die amtliche Markt- und Produktüberwachung auf Länderebene organisiert. Die organisatorische Umsetzung präsentiert sich unübersichtlich und reicht von Gewerbeaufsichtsämtern über Landesämter und Bezirksämter bis zu spezifischen Abteilungen von Regierungspräsidien. Ein Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) dient der Koordinierung und der Abstimmung innerhalb der 16 Bundesländer. Daneben agiert auf Bundesebene das 2018 neu geschaffene Deutsche Marktüberwachungsforum.
Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnis, bei begründetem Anlass das Bereitstellen eines Produkts auf dem Mark zu untersagen. Sie können den Rückruf, die Rücknahme, die Prüfung oder das Vernichten eines Produkts anordnen. Behördenvertreter dürfen zu den Betriebszeiten die Geschäftsräume eines Herstellers oder Importeurs betreten, Produkte prüfen oder Proben nehmen und Bußgelder bzw. Zwangsgelder verhängen.
Neben den Länderbehörden sind einige bundesweite Organisationen mit ihren speziellen Kompetenzen für Fragen der Marktüberwachung bei bestimmten Produktgruppen zuständig. Dazu gehören die Bundesnetzagentur (BNetzA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) sowie die Generalzolldirektion (GZD).
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