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Hersteller

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Der Hersteller ist ein wesentlicher Adressat im Produktsicherheitsrecht. Das ProdSG definiert ihn als „jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt“ und die dieses Produkt unter eigenem Namen oder Marke vermarktet. Auch wer sich durch Anbringen seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt, wer ein Produkt wiederaufarbeitet oder wer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst, kann dadurch zum Hersteller werden.

Für den Hersteller gelten eine Vielzahl von Pflichten. Zentrale Forderung ist, dass er nur sichere Produkte auf den Markt bringen darf. Je nach Produkt und Gefährlichkeit muss er die Konformität seines Produkts mit den normativen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz durch eine Risikobeurteilung prüfen und dabei ggf. eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle beteiligen.

Dazu kommen Pflichten zur Produktkennzeichnung, zur Lieferung der Benutzerinformationen (Gebrauchsanleitung Betriebsanleitung) und zur Marktbeobachtung. Der Hersteller kann einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

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