Auch in der letzten Woche wurden wieder zahlreiche gefährliche Verbraucherprodukte mit Produktrückrufen, Verkaufsverboten oder Importstopps belegt. Die von einzelnen Mitgliedsstaaten der EU im Safety Gate gemeldeten Produkte dürfen nun in keinem der 27 EU-Länder mehr verkauft werden.
Bei mehreren UV-Lampen oder UV-Sterilisatoren fiel den prüfenden Behörden auf, dass
die Produkte eine zu niedrige UV-C-Strahlung (gemessener Wert:0.05 W/m²) oder gar keine emittierten, da die Kunststoffabdeckung die UV-Strahlung blockierten. Folglich würden Bakterien oder Viren nicht abgetötet, was das Infektionsrisiko erhöht.
Die meisten Produkte emittierten eine unsichere UV-C-Strahlung (Messwert:von 5,95 W/m² – 11,4 m2). Der Anwender erhält in unmittelbarer Nähe des Produkts eine unsichere Dosis UV-Strahlung an Augen oder Haut, wodurch das Risiko von Verbrennungen oder schweren Verletzungen der Augen erhöht wird. Die Produkte entsprachen nicht den Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie und der einschlägigen europäischen Norm EN 62471 und müssen durch die Einzelhändler oder den Importeur beim Verbraucher zurückgerufen werden.
Bei 5 verschiedenen Handdesinfektionsmitteln aus der Ukraine, Portugal, Spanien und China ermittelten die Behörden zu geringe Ethanolwerte (zwischen 22% und 56 %).
Folglich werden Bakterien oder Viren nicht abgetötet, wodurch sich das Infektionsrisiko erhöht. Darüber hinaus fehlten bei allen Produkten Hinweise auf das Vorhandensein von Alkohol und die entsprechenden Gefahrenpiktogramme und Warnhinweise. Den Anwendern liegen daher keine Informationen über die Toxizität und Entzündbarkeit des Produktes vor, die in Gegenwart einer Zündquelle zu einem Brand führen könnten. Die Produkte entsprachen nicht den Vorschriften für Biozidprodukte und der Verordnungen über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging – CLP).
Ein Produkt enthielt Methanol (Messwert: 65,3% Massenanteil), das akut toxisch für das zentrale Nervensystem und die Augen ist. Die Aufnahme oder der Kontakt mit Methanol kann zu Blindheit und Tod führen. Auch bei diesem Produkt fehlten die erforderlichen Gefahrenpiktogramme und Warnhinweise. Die Verpackung war zudem nicht mit kindergesicherten Befestigungen versehen. Ein weiteres Produkt konnte aufgrund seiner charakteristischen Form, seines Aussehens und seiner Verpackung leicht mit Lebensmittel verwechseln werden. Insbesondere Kinder oder ältere Personen könnten die Flüssigkeit daher leicht verschlucken. Das Produkt entsprach damit nicht den Anforderungen der Richtlinie über Lebensmittelimitationsprodukte.
Zu hohe Konzentrationen an gefährlichen bzw. verbotenen Substanzen wurden bei verschiedenen Hautbleichmitteln festgestellt. In drei Produkten fanden Behörden unsichere Mengen von Kojisäure (Messwerte:1,18 %, 0,74% , 0,8 %). Kojisäure kann das Gleichgewicht des Schilddrüsensystems beeinflussen und auch eine Hautsensibilisierung bewirken, wenn sie in hohen Konzentrationen an Hand und Gesicht oder an großen Hautbereichen angewendet wird.
Bei fünf weiteren Hautbleichmitteln wurden übermäßige Mengen an Hydrochinon (Messwerte: 4,7 %, 1,7% nach Gewicht), Clobetasolpropionat (Messwerte: 0,04 %, 0,01% nach Gewicht) und Quecksilber (gemessener Wert:14,65 g/kg) festgestellt. Hydrochinon kann Hautreizung und Dermatitis verursachen. Clobetasolpropionat ist ein Kortikosteroid, das nur bei ärztlicher Verschreibung angewendet werden sollte. Die Exposition gegenüber dieser Substanz kann Hautreizungen verursachen und zu endokrinen Problemen führen. Quecksilber akkumuliert sich im Körper und kann Nieren, Gehirn und Nervensystem schädigen. Darüber hinaus kann es die Fortpflanzung und das Kind im Mutterleib beeinträchtigen. Die verschiedenen Produkte standen alle nicht im Einklang mit der Verordnung über kosmetische Mittel.
Neben den genannten Produkten wurden erneut 24 Spielzeuge mit Verkaufsverboten oder Produktrückrufen belegt, die aufgrund sich lösender kleiner Teile zu Erstickung durch blockierte Atemwege führen konnten. Die Produkte verstießen allesamt gegen die
Anforderungen der Spielzeugrichtlinie und die einschlägige europäische Norm EN 71-1.
Bei 7 verschiedenen Kleidungsstücken für Kinder, die aus Bangladesch, Griechenland und China stammten, führten zu lange Schnüre, Kordel oder Zugbänder zum Risiko der Strangulation. Die verschiedenen Kleidungsstücke entsprachen nicht der einschlägigen europäischen Norm EN 14682.
Wie auch in den Rapex-Meldungen in den Vorwochen gab es zudem wieder zahlreiche Mängel bei Lichterketten, Beleuchtungsprodukten, elektrischen Adaptern, Schutzmasken oder Kinderlauflernhilfen. Die elektrischen Produkte entsprachen nicht den Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie und den einschlägigen europäischen Normen EN 60335, EN 62368-1, EN 60598-1 oder EN 60598-2.
Die untersuchten Atemschutzmasken waren nicht konform mit der Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (OSA) und der einschlägigen europäischen Norm EN 149, die gefährlichen Kinderlauflernhilfen verstießen gegen die europäischen Norm EN 1273.
Die von den Behörden erlassenen Maßnahmen sind für die betroffenen Unternehmen nicht nur äußerst kostspielig, sondern haben auch langfristige Imageschäden für Hersteller, Importeure oder Handelsunternehmen zur Folge. Wir sind sicher, dass entsprechende Tests und Prüfungen die Mängel schnell offenbart hätten. Diese Tests sind natürlich mit Kosten verbunden, hätten aber die drastischen negativen Auswirkungen durch Verkaufsverbote und Produktrückrufe bei weitem nicht erreicht.
Daher empfehlen wir unseren Kunden, dem Produkt Compliance Management einen höheren Stellenwert beizumessen und Schäden in beträchtlicher Höhe abzuwenden.