Gewährleistung für mangelhafte FFP2-Masken – Vertragsrücktritt wegen fehlerhafter CE-Prüfung, -Zertifikate und-Kennzeichnung

Inhaltsverzeichnis

Ein Text in Zusammenarbeit mit der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH.

Der Handel mit Atemschutzmasken und Mundnasenmasken ist in den letzten 2 Jahren seit Beginn der Corona-Pandemie stark angestiegen. Wurden diese Masken früher hauptsächlich für medizinische Zwecke verwendet, sind sie nun Pflicht in den meisten Gebäuden und an Orten, an denen viele Menschen zusammenkommen.

Neben den medizinischen Masken sind auch FFP-Masken sehr beliebt, da deren Schutz gegen das Virus einigen Studien nach stärker ist. Doch bei FFP-Masken sind viele Fälschungen im Umlauf.

Wie muss eine FFP-Maske aussehen?

FFP-Masken gehören zu den Gütern, die eine CE-Kennzeichnung benötigen. Aufgedruckt sind dann das CE-Kennzeichen mit der vierstelligen Nummer der Zertifizierungsstelle, die FFP Schutzstufe (2 oder 3), die EN-Norm, der Herstellername und die Artikelnummer. Durch diese Angaben kann eruiert werden, ober der Hersteller die gesetzlichen Vorgaben einhält sowie wo und wie die Masken geprüft wurden.

Was bedeutet das CE-Zeichen bei FFP-Masken?

Mit dem aufgedruckten CE-Zeichen bestätigt der Hersteller, dass die Maske im Einklang mit den europäischen Vorschriften hergestellt ist und die dafür erforderlichen Anforderungen zur Produktsicherheit agemäß PSA-Verordnung 425/2016/EU eingehalten sind. Mit der Angabe der vierstelligen Nummer der Zertifizierungsstelle bestätigt der Hersteller, dass diese Maske von einer dafür ausgewiesenen Stelle für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) geprüft wurde und die technischen Voraussetzungen insbesondere der Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllt. Nur wenn die Maske die gesetzlichen Anforderungen und technischen Voraussetzungen erfüllt und alle Vorgaben eingehalten sind, darf der Hersteller eine entsprechende EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Doch was passiert, wenn ein Händler fehlerhafte FFP-Masken erhält?

Dieser Fall ist kürzlich (Oktober 2021) eingetreten. Eine Händlerin hatte eine große Menge Masken mit dazu erteilter EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung gekauft in der Annahme, dass diese ordnungsgemäß geprüft seien und die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Doch sie erhielt unzureichend geprüfte Masken, für die weder eine CE-Kennzeichnung noch eine EU-Konformitätserklärung gemäß PSA-Verordnung 425/2016/EU vom Hersteller hätte erfolgen dürfen. Dies fiel erst beim Weiterverkauf nach eingehenden Ermittlungen und Nachfragen des Käufers und der Gewerbeaufsichtsbehörde auf, welche den Weiterverkauf der Masken stoppte und deren Rücknahme durch den Hersteller anordnete.
Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtsanwalt Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH den vollen Sachverhalt und dessen Ausgang:

Ablauf des Falls

Jüngst hat unsere in der Produkthaftung und Produktsicherheit spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei für eine Mandantin erfolgreich den Rücktritt wegen mangelhaft gelieferter FFP2-Masken gerichtlich durchgesetzt.

Landgericht Verden Urteil v. 18.10.2021 (Az. 9 O 59/20)

FFP2-Masken ohne Baumusterprüfbescheid und damit fehlerhafter EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung sind mangelhaft im Sinne von § 434 BGB.

Ein Käufer, der Masken zum Weiterverkauf einkauft, ist muss diese im Wareneingang ohne anderslautende Anhaltspunkte nicht auf Unzulänglichkeiten der Konformitätsbewertung und der CE-Dokumentation überprüfen. 

Ein Verkäufer, der die Masken unter eigener Firma als Hersteller vertreibt, handelt arglistig, wenn er das Fehlen notwendiger Anforderungen der PSA-Verordnung 425/2016/EU kennt und die Masken unberechtigt mit einer eigens ausgestellten unzutreffenden EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung verkauft.    

Sachverhalt zum Rücktritt

Die Klägerin ist Zwischenhändlerin für Gesundheitsprodukte und begehrt Rückzahlung des Kaufpreises für Mundnasenmasken. 

Die Beklagte bot der Klägerin Mundnasenmasken unter ihrer Marke in der Klasse KN95/FFP2 an. Auf Nachfrage der Klägerin übersandte die Beklagte eine eigens ausgestellte EU-Konformitätsbescheinigung. In Selbstdeklaration erklärte die Beklagte, dass die Masken mit der einschlägigen PSA-Verordnung 425/2016/EU konform seien. In der Folge bestellte die Klägerin eine Vielzahl an Masken bei der Beklagten. Auf der Verpackung befand sich ein Hinweis auf die CE-Konformität

Die Klägerin verkaufte die Masken teilweise weiter. Ein Teil der Masken wurde zurückgehalten, nachdem die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde Bedenken gegen die Verkehrsfähigkeit der Masken geäußert hatte. Auf Nachfrage der Klägerin übersandte die Beklagte eine EU-Baumusterprüfung einer notifizierten Stelle, in welcher eine konkrete Artikelnummer der Masken nicht enthalten war und als Hersteller eine Firma ausgewiesen wurde, welche weder in den Vertragsunterlagen noch auf der Verpackung oder den Masken selbst genannt war.

Nachdem die Gewerbeaufsichtsbehörde weiterhin Bedenken hatte, forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Verkehrsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen und behielt sich den Rücktritt vor. Nachdem seitens der Beklagten der Mangel zurückgewiesen wurde und die Behörde einen Verkaufsstop und gegenüber der Beklagten die Rücknahme der im Feld befindlichen Masken angeordnet hatte, wurde durch die Klägerin der Rücktritt sowie nachfolgend die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. 

Rechtliche Bewertung des Falles der Mundnasenmasken

Die Beklagte habe ihre sich aus dem Kaufvertrag ergebende Leistungsverpflichtung mangelhaft und damit nicht vertragsgemäß erfüllt. Aufgrund der auf Nachfrage der Klägerin übersandten Konformitätserklärung war vereinbart, dass die Masken mit der PSA-Verordnung 425/2016/EU und den einschlägigen technischen Normen entsprechen müssen. Dies stelle eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung dar, welche bei Gefahrübergang nicht erfüllt war.

Die streitgegenständlichen Mundnasenmasken unterfallen der Begriffsbestimmung der PSA-Verordnung gem. Art. 3 Nr. 1 a. Bei solchen Masken handelt es sich um Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wurde, um von einer Person als Schutz gegen ein Risiko für die Gesundheit (Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV 2) getragen zu werden.

Die Masken sollen den Nutzer vor Risiken und schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden schützen und können als Schutzausrüstung der Kategorie III eingeordnet werden. Aufgrund dieser Einstufung sind die Masken einem Konformitätsbewertungsverfahren mit EU-Baumusterprüfung gem. Art. 19 ff. PSA-Verordnung durch eine notifizierte Stelle für persönliche Schutzausrüstung zu unterziehen. Nach den Feststellungen des Gerichts ist das Fehlen einer ordnungsgemäßen EU-Konformitätserklärung als Mangel zu werten.

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Konformitätsbewertung ist die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfung durch eine zugelassene notifizierte Stelle mit Sitz in der EU. Die EU-Baumusterprüfung muss die konkreten Produkte umfassen und zumindest einen Bezug in Form der Kennzeichnung der Artikelnummer beinhalten und im Auftrag des Herstellers für die Maske erfolgt sein. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Das Gericht stellt weiter fest, dass selbst wenn man eine Suspendierung der formellen Anforderungen für das 1. Halbjahr 2020 annehmen würde, die Klägerin aufgrund der Vorlage der EU-Konformitätsbescheinigung und der CE-Kennzeichnung auf der Verpackung von einer ordnungsgemäßen Zertifizierung für FFP2-Masken gemäß der PSA-Verordnung 425/2016/EU ausgehen durfte, bestünde insoweit eine Offenbarungspflicht seitens der Beklagten, da die Verkehrsfähigkeit der Masken hiervon maßgeblich abhing. 

Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen EU-Konformitätserklärung und die sich daraus ergebende Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach der PSA-Verordnung 425/2016/EU sei daher entweder als vertragliche Verwendungsvereinbarung gemäß
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB oder zumindest nach den öffentlichen Angaben der Beklagten als übliche und erwartbare Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB anzusehen gewesen.

Pflichten der Klägerin

Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht gemäß § 377 HGB mit Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Die Obliegenheit nach § 377 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB besteht nur, soweit eine Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und der Mangel bei dieser überhaupt erkennbar ist.

Die Klägerin habe ihrer entsprechenden Rüge- und Untersuchungsobliegenheit vorliegend genüge getan, da die Artikelnummern der gelieferten Masken mit denen der übersandten EU-Konformitätserklärung übereinstimmten. Nach Auffassung des Gerichtes musste sich die Klägerin nicht auch die EU-Baumusterprüfung vorlegen lassen.

Das Gericht stellt weiter fest, dass aber selbst, wenn man eine Obliegenheit gemäß § 377 Abs. 1 HGB auf Nachfrage zur Vorlage einer EU-Baumusterprüfung konstatieren möchte, der Ausschluss dennoch nicht greife. Die Beklagte habe wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehandelt, da diese eine zumindest gleich starke Verpflichtung zur Offenbarung und Aufklärung hatte.

Zumindest sei die Beklagte aber nach § 377 Abs. 5 BGB von dem Einwand einer verspäteten Rüge ausgeschlossen, da dieser ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorzuwerfen sei. Diese habe in Selbstdeklaration in der EU-Konformitätserklärung zumindest durch Angaben ins Blaue hinein, hier die Konformität mit der PSA-Verordnung, zugesichert obwohl ihr bekannt war, dass eine erforderliche EU-Baumusterprüfung von einer notifizierten Stelle für persönliche Schutzausrüstung nicht erfolgt war.

Auswirkungen auf die Praxis und zukünftige Gerichtsurteile

Neben der Entscheidung des LG Verden reihen sich bereits andere Entscheidungen in den Kontext ein. Zu nennen ist hier u.a. das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 19.02.2021 Az.: 2-01 O 68/20, welches vom OLG Frankfurt am Main in der Berufungsinstanz mit Beschluss vom 25.06.2021 Az.: 4 U 66/21 bestätigt worden ist.

Auch hier hatte die Beklagte Atemschutzmasken mit einer CE-Kennzeichnung bestellt und dahingehend eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag getroffen. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs konnte die Beklagte kein gültiges CE-Zertifikat vorlegen. Es stellte sich heraus, dass die auf Nachfrage der Klägerin übersandte EU-Konformitätserklärung eine Fälschung darstellte.

Auch in diesem Fall gingen die Gerichte von einem verdeckten Mangel aus, der gem. § 377 HGB nach späterer Entdeckung rechtzeitig gerügt worden war, da für die Klägerin keine Möglichkeit bestand, das Fehlen einer entsprechenden Zertifizierung vorher bei erfolgter Lieferung zu erkennen oder zu vermuten, da auf der Verpackung eine CE-Kennzeichnung vorhanden war, mit welcher u. a. die Einhaltung der Anforderungen für eine ordnungsgemäße EU-Konformitätserklärung bestätigt wurde.

Abgesehen davon wäre der Einwand einer verspäteten Mängelrüge auch in diesem Fall zudem nach § 377 Abs. 5 HGB wegen entsprechender Arglist des Lieferanten ausgeschlossen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Lieferant Kenntnis einer nicht erfolgten Konformitäts- und EU-Baumusterprüfung hat und er sich damit zumindest der Unrechtmäßigkeit der von ihm ausgestellten, fehlerhaften EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bewusst sein muss.

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Dr. Hartmut Voss
Dr. Hartmut Voss ist Gründer und Geschäftsführer der trinasco GmbH und Experte für Produkt Compliance Management. Er hat bei führenden internationalen Unternehmen wie Pepsi-Cola, Sony und Nokia gearbeitet und erfolgreich diverse Marketing-, Vertriebs- und General Management-Funktionen übernommen. Unter anderem leitete er eine europäische Business Unit, die Produkte mit asiatischen Lieferanten entwickelte, produzierte und in Europa vermarktete.

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