„Gemische in Containern/Behältern“ wird als Begriff für einige Grenzfälle im Chemikalienrecht verwendet, bei denen ein Behältnis dazu dient, ein Gemisch zu lagern und bereitzustellen. Beispiele für Produkte, die als Gemische in Behältern – und damit nicht als Erzeugnisse – gelten sind lt. ECHA Feuerwerkskörper, Druckerkartuschen mit Tinte oder Toner, Spraydosen, Textmarker oder Knickleuchten.
Da die Einstufung als Gemisch im Container/Behälter zahlreiche Verpflichtungen mit sich bringt (z.B. bzgl. der Informationspflichten oder der Kennzeichnung) und innerhalb der einzelnen Mitgliedsstaaten nicht immer einheitlich ist, kommt es bei einzelnen Produkten oder Wirtschaftszweigen häufig zu Diskussionen zwischen Unternehmen und den jeweiligen Aufsichtsbehörden. Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie hier.
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