Chemische Substanzen, die aus mindestens zwei Reinstoffen bestehen, werden in der Chemie als Gemische bezeichnet. Daran knüpft die CLP-Verordnung an, die in Art. 2 Abs. 8 ein Gemisch definiert als „Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen“.
Der Begriff Gemisch hat im Chemikalienrecht den Begriff „Zubereitung“ abgelöst. Die Definition von Zubereitung als „Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen“ aus Art. 3 Nr. 2 der REACH-Verordnung zeigt, dass der Austausch der beiden Begriffe ohne Bedeutungswechsel erfolgte.
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