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Eine beabsichtige Freisetzung (eines Stoffes) aus einem Erzeugnis im Sinne der REACH-Verordnung bezieht sich auf eine Neben- oder Zusatzfunktion eines Produkts und nicht auf dessen eigentlichen Zweck. Die ECHA nennt als Beispiel für ein Erzeugnis mit beabsichtigter Freisetzung ein Kinderspielzeug mit Zitronenduft. Die Freisetzung des Duftstoffes ist bewusst geplant, entspricht aber nicht der Hauptfunktion des Spielzeugs. Im Gegensatz dazu ist die Freisetzung von Tinte aus einer Druckerpatrone lt. ECHA keine beabsichtigte Freisetzung, da die Freisetzung der Tintenflüssigkeit den eigentlichen Nutzwert der Druckerpatrone darstellt. (s. Gemische in Containern/Behältern). Diese Einschätzung der ECHA wird aber von vielen Unternehmen und Verbänden nicht uneingeschränkt geteilt.

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