Ein Erzeugnis ist definiert in Art. 3 Abs. 3 der REACH-Verordnung als „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“.
Vereinfach formuliert: Als maßgebliches Merkmal für ein Erzeugnis gilt, dass es eine bestimmte Form hat, die für seine Funktion entscheidend ist. Beispiele für Erzeugnisse sind ein Metallblech, eine Postkarte, eine Hose, eine Kunststoffverpackung, ein Schmuckstück, eine Batterie oder eine Tischplatte.
Den Begriff Erzeugnis gegenüber den Begriffen Stoff oder Gemisch abzugrenzen, ist nicht immer trivial, aber für Hersteller, Importeure und Lieferanten überaus bedeutsam. Denn viele Pflichten der REACH-Verordnung sind nur auf Stoffe und Gemische anwendbar. Auch die Erzeugnis-Eigenschaft kann Informations- und Meldepflichten nach sich ziehen, wenn ein Erzeugnis Stoffe enthält, die als gefährlich eingestuft sind (s. SCIP, s. SVHC).
Da diese Pflichten u. a. von der Menge des gefährlichen Stoffes im Erzeugnis abhängen, stellen sich die Fragen nach der Bezugsgröße, wenn das Erzeugnis als Bestandteil in ein komplexes Produkt aus mehreren unterschiedlichen Erzeugnissen eingebaut wird. Laut einem Urteil des EuGHs von 2015 gilt für diese Fälle der Grundsatz „Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis“.
Die entscheidende Bezugsgröße, ob eine Informationsflicht greift oder nicht, ist damit stets das einzelne Erzeugnis – z. B. der Gehalt eines SVHC-Stoffs im Kunststoffmaterial eines Fahrradgriffs – und nicht das gesamte Produkt (in diesem Beispiel das Fahrrad).
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