• English
  • Deutsch

Entwaldungsverordnung

« Zurück zur Glossar Übersicht

Am 9. Juni wurde die Verordnung (EU) 2023/1115 über die „Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen“ (EU-Entwaldungsverordnung), kurz Entwaldungsverordnung, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am 29. Juni 2023 in Kraft.

Ähnlich wie beim Lieferkettengesetz oder der älteren European Timber Regulation geht es auch in der Entwaldungsverordnung um die Überwachung der Lieferkette und dem Herstellungsprozess von Produkten.

Ziel der Entwaldungsverordnung

Die neue EU-Entwaldungsverordnung (englisch: Regulation on deforestation-free products – „EUDR“) soll dazu beitragen, die weltweite Entwaldung zu verringern und darüber hinaus Menschenrechte und die Rechte indigener Völker schützen.

Aus diesem Grunde dürfen bestimmte Produkte künftig in Europa nur noch dann vertrieben oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei hergestellt und die Gesetze des Erzeugerlandes eingehalten wurden.

Um welche Produkte geht es in der Entwaldungsverordnung?

Mit der neuen Verordnung gelten unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit den sogenannten relevanten Rohstoffen Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten, im Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnissen.

Damit dürfen die Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn sie entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind. Entwaldungsfrei bedeutet in diesem Zusammenhang, dass seit dem 31.12.2020 keine Entwaldung oder Waldschädigung auf diesen Flächen stattgefunden haben darf.

Einhaltung von lokalen Gesetzen

Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslands stehen und mit denen in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein. Mit einer Sorgfaltserklärung müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigt werden.

Zu den zu berücksichtigenden lokalen Gesetzen zählen nicht nur Gesetze zum Wald- und Naturschutz, sondern auch Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Bevölkerung und lokale Anti-Korruptions-Gesetze. Die Regelungen gelten auch für Landwirte, Waldbesitzer und Händler in der EU, sobald sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellen oder exportieren.

Welche Unternehmen sind von der Entwaldungsverordnung betroffen?

Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die Produkte innerhalb der EU in den Verkehr bringen (Hersteller und Einführer), bereitstellen (Händler) oder aus der EU ausführen.
Sie werden als „Marktteilnehmer“ mit vollständigem Pflichtenprogramm betrachtet. Für kleine und mittelgroße Händler (KMU) sieht die Verordnung geringfügige Erleichterungen vor. Finanzinstitute sind aktuell noch nicht betroffen.

Welche Pflichten müssen Unternehmen im Rahmen der Entwaldungsverordnung erfüllen?

Die Entwaldungsverordnung fordert von den Marktteilnehmern die Durchführung einer Risikobewertung für jedes betroffene Erzeugnis, eine umfassende Dokumentation von Informationen, die die Einhaltung der Vorschriften bestätigen (z.B. mit Geolokalisierungsdaten der Erzeugerbetriebe) sowie eine elektronische Übermittlung einer Sorgfaltserklärung an die zuständigen Behörden.

Um zu dokumentieren, dass das Risiko eines Verstoßes gegen die EU-Entwaldungsverordnung nicht besteht oder vernachlässigbar ist, müssen Unternehmen Informationen über das jeweilige Produkt, das Erzeugerland, die konkreten Erzeugungsflächen und die Lieferkette sammeln und bereithalten.

Die Europäische Kommission will bis zum 30.12.2024 Länder in bestimmte Risikokategorien einstufen. Je nach Risikostufe unterscheiden sich die die Anforderungen an die von den Unternehmen durchzuführende Risikobewertung.

Weitergabe von Informationen in der Lieferkette

Entsprechende Informationen sind laut Verordnung zudem innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Die Dokumentationskette reicht dabei bis zum Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, sollen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf den Markt bringen, wenn sie über eine entsprechende Referenznummer der Sorgfaltserklärung verfügen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Entwaldungsverordnung?

Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 4% des erwirtschafteten Jahresumsatzes belegt werden. Zudem können die entsprechenden Marktüberwachungsbehörden Verkaufsverbote verhängen und auch Produktrückrufe verlangen.

Ab wann gilt die Entwaldungsverordnung?

Die Verordnung gilt ab dem 30.12.2024. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bereits als die sogenannte “zuständige Behörde” bestimmt, der die Durchführung der Verordnung in Deutschland obliegen wird.

Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sollen die Länderbehörden zuständig sein, die ohnehin die Einhaltung der jeweilig geltenden Gesetze in Deutschland kontrollieren

Was sollten Unternehmen tun, um die Entwaldungsverordnung einzuhalten?

Angesichts der Übergangsfrist von nur noch 17 Monaten und den z.T. sehr aufwendigen Vorarbeiten sollten Industrie und Handel umgehend beginnen, ihre Produkte und Lieferketten im Hinblick auf Entwaldung zu analysieren, ihre Risiken zu bewerten und die notwendigen Dokumentationen vorzubereiten.

Unternehmen, die ab dem Jahr 2025 für ihre Produkte nicht belegen können, dass von diesen kein oder lediglich vernachlässigbare Risiken von Verstößen ausgehen, drohen hohe Bußgelder, Rücknahme- und sogar Rückrufanordnungen sowie Schadensersatzforderungen von Kunden und Imageschäden.

Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zur neuen Entwaldungsverordnung von der Europäischen Kommission:
https://environment.ec.europa.eu/publications/frequently-asked-questions-deforestation-regulation_en

Hier geht`s zum Gesetzestext: https://produkt-compliance.de/download/2432

« Zurück zur Glossar Übersicht
Entwaldungsverordnung
Disclaimer
Die Inhalte dieses Glossars haben wir mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Inhalte ersetzen insbesondere keine Rechtsberatung

Unsere Referenzen

Cookie Consent mit Real Cookie Banner Skip to content