Importeur

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Als Importeur gilt im Produktsicherheitsrecht jeder, der Güter aus einem Nicht-EU-Land in den europäischen Wirtschaftsraum einführt und in den Verkehr bringt. Im ProdSG wird der Importeur als Einführer bezeichnet. Der Handel über Staatsgrenzen aber innerhalb der EU-Grenzen gilt nicht als Import, sondern als „innergemeinschaftlicher Erwerb“, ein Importeur tritt hier nicht auf.

An vielen Stellen im Produktsicherheitsrecht wird der Einführer im gleichen Zuge mit dem Händler und dessen Bevollmächtigten genannt. Bei nicht innerhalb der EU hergestellten Produkten übernimmt der Importeur / Einführer Pflichten, die ansonsten dem Hersteller zufallen. Er kann wie dieser für Folgeschäden durch von ihm eingeführte Produkte haftbar gemacht werden.

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Importeur
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