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Gebrauchsanleitung

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Die Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung ist ein Dokument, welches den Anwender über das sichere und sachgerechte Benutzen eines Produkts informieren soll. Sobald der Nutzer bestimmte Regeln beachten muss „um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten“ (so § 3 (4) des ProdSG), muss beim Bereitstellen auf dem Markt eine Anleitung in deutscher Sprache verpflichtend mitgeliefert werden. Diese Anleitung soll dem Anwender nicht nur das Bedienen erläutern, sondern ihn auch über die grundlegenden Sicherheitshinweise informieren, vor unvermeidbaren Gefahren und Risiken warnen und die Einsatzgrenzen des Produkts deutlich machen. Dazu kommen weitere Hinweise z. B. zur Pflege, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts.

Die Gebrauchsanleitung muss für den Leser und Produktnutzer verständlich sein, er muss insbesondere die Bedeutung der Warnhinweise erkennen können. Dies betrifft zwei Aspekte. Zum einen muss die Benutzerinformation laut §3 (4) des ProdSG auf Deutsch vorliegen. Bereits die EU- Produktsicherheitsrichtlinie fordert, dass Warnhinweise in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sind in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass beim europaweiten Vertrieb eines Produkts die Gebrauchsanleitung in sämtlichen 24 Amtssprachen der EU vorliegen und mindestens die jeweils zutreffende Sprachversion mitgeliefert werden muss. Zum anderen müssen Hinweise zu Produktrisiken sprachlich so formuliert und gestaltet sein, dass sie für den Leser bzw. Benutzer des Produkts klar und leicht verständlich sind.

Aufgrund unterschiedlich übersetzter EU-Dokumente, werden für diese Benutzerinformationen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet. Im ProdSG heißt es Gebrauchsanleitung, in der Maschinenverordnung (9. ProdSV) ist von der Betriebsanleitung die Rede, daher ist der Sprachgebrauch uneinheitlich. Bei technischen Produkten, die gewerblich genutzt werden heißt es meist Betriebsanleitung, hier klingt der Betreiber (z. B. einer Maschine) durch. Bei Konsumgütern ist eher von Bedienungsanleitungen, Gebrauchsanleitungen oder Gebrauchsanweisungen die Rede. Vielseitige Benutzerinformationen werden auch als Manual oder Handbuch bezeichnet.

Unabhängig von ihrer Bezeichnung, ist die Benutzerinformation Bestandteil der Technischen Dokumentation. Eine fehlende, mangelhafte, unvollständige oder unverständliche Benutzerinformation kann als Sachmangel gewertet und als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Mängel in der Gebrauchsanweisung oder Betriebsanleitung sind ein häufiger Grund für Verkaufsverbote und Importverzögerungen.

Hinweis: Nicht zu verwechseln ist die Betriebsanleitung mit der Betriebsanweisung im Arbeitsschutzrecht. Diese gehört nicht zum Aufgabenbereich des Herstellers, sondern des Arbeitgeber und Betreibers (etwa einer Maschine) der seine Beschäftigten zum sicheren Benutzen (einer Maschine eines Werkzeugs eines Gefahrstoffs o. ä.) informiert.

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