Im Fall vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 21.02.2025, Az. 5 K 3117/22) ging es um die Einstufung einer als Fanartikel beworbenen Ratsche. Diese wurde von einem Händler nicht als Spielzeug klassifiziert. Die zuständige Behörde ordnete eine kostenpflichtige Produktprüfung an.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Ratsche im Sinne der Spielzeugrichtlinie als Spielzeug zu
werten ist. Maßgeblich ist, ob eine vernünftige Erwartung besteht, dass das Produkt als Spielzeug
verwendet wird. Dies ist hier gegeben – basierend auf Verkaufsort, Verpackung, Preis und Größe. Die
Argumentation des Herstellers wurde zurückgewiesen.
Wird ein Produkt objektiv als Spielzeug wahrgenommen, müssen Unternehmen die Anforderungen
der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG einhalten. Bei fehlerhafter Klassifikation trägt der Händler die
Prüfkosten. Hersteller und Händler sollten ihre Produktklassifikation regelmäßig prüfen,
insbesondere bei kindgerechtem Design oder Fanartikeln, die spielerisch genutzt werden können.