Ein Unternehmen bewarb einen als Medizinprodukt der Klasse IIa CE‑zertifizierten Hustensaft mit
gesundheitsbezogenen Wirksamkeitsaussagen. Ein Wettbewerber sah darin eine Irreführung, da
die CE‑Kennzeichnung nicht die tatsächliche Wirksamkeit bestätige, sondern nur die formale
Konformität mit der MDR.
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die CE‑Zertifizierung keine Aussage über therapeutische
Wirksamkeit trifft. Die Zulassung entbinde nicht von der Pflicht, Werbung sachlich richtig zu
gestalten. Aussagen über medizinische Wirkung müssen wissenschaftlich belegbar sein, sonst
liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor.
Das Urteil verdeutlicht: Auch Produkte mit CE‑Kennzeichnung können wettbewerbswidrig
beworben werden. Unternehmen sollten Werbeaussagen sorgfältig prüfen und belegen, um
Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.