Ein Händler vertrieb einen elektrisch verstellbaren Sessel ohne CE‑Kennzeichnung direkt am
Produkt; lediglich das Netzteil trug ein CE‑Zeichen. Eine EU‑Konformitätserklärung lag ebenfalls
nicht vor. Ein Mitbewerber sah hierin einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG).
Das Landgericht Cottbus bejahte den Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG. Der Sessel sei eine
Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, weshalb eine dauerhafte
CE‑Kennzeichnung direkt am Produkt erforderlich sei. Eine Kennzeichnung nur am Netzteil
genüge nicht, da dieses nicht das gesamte Produkt abdeckt.
Das Urteil unterstreicht die Sorgfaltspflicht für Händler und Hersteller bei der CE‑Kennzeichnung.
CE‑Zeichen müssen dauerhaft am Endprodukt angebracht werden. Fehlende oder falsche
Kennzeichnungen können Abmahnungen und Vertriebsverbote nach sich ziehen.