Im Fall Koninklijke Philips NV (Az. C-264/21) ging es um eine Kaffeemaschine, die von einer
rumänischen Tochtergesellschaft hergestellt und mit den Marken „Saeco“ und „Philips“ versehen
wurde. Nach einem Brand machte die Versicherung des Geschädigten Ansprüche nach der
Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG geltend. Philips selbst hatte die Maschine nicht produziert,
aber durch Markenaufdruck und Konzernstruktur den Eindruck erweckt, Hersteller zu sein.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Begriff „Hersteller“ im Sinne der Richtlinie nicht
erfordert, dass eine Person oder Gesellschaft am Produktionsprozess beteiligt war. Maßgeblich ist,
ob durch den Namen, das Warenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen auf dem Produkt
oder der Verpackung der Eindruck entsteht, dass das Unternehmen der Hersteller ist. Philips wurde
daher als „Quasi-Hersteller“ eingestuft und haftet unmittelbar für den entstandenen Schaden.
Für Marken- und Lizenzinhaber, Händler und Konzernmütter bedeutet das Urteil eine deutliche
Ausweitung des Haftungsrisikos. Auch ohne eigene Fertigung kann bereits das Anbringen oder
Zulassen eines Logos oder Firmennamens auf einem Produkt zur verschuldensunabhängigen
Haftung als Hersteller führen. Unternehmen sollten daher ihre Marken-, Lizenz- und
Vertriebsstrukturen überprüfen, klare Haftungsregelungen vereinbaren und Kennzeichnungen auf
Produkten sowie Verpackungen sorgfältig prüfen.
https://hf-law.de/haftung-als-quasi-hersteller-nach-eugh-koninklijke-philips