Der Begriff SVHC beschreibt besonders besorgniserregende Stoffe (= Substances of Very High Concern ), die in eine eigene Liste – der so genannten Kandidatenliste – aufgenommen wurden.
Diese Stoffe (oft auch SVHC-Stoffe genannt) umfassen insbesondere erbgutschädigende, krebserregende oder anderweitig schädliche Substanzen, die für Hautirritationen, Allergien oder auch verätzende Wirkungen verantwortlich gemacht werden oder im Verdacht stehen, diese auszulösen.
Die Kandidatenliste wird regelmäßig aktualisiert und umfasst im Schnitt halbjährlich zwei bis vier weitere neue Stoffe.
Aus diesem Grund ist ein regelmäßiges Verfolgen der Aktualisierungen und das Durchführen weitreichender Produktneuprüfungen unabdingbar.
Die Grundlage für diese Liste bildet die Verordnung (EC) 1907/2006, allgemein bekannt als REACH-Verordnung.
Zum Stand September 2023 umfasst diese Liste 235 Substanzen.
Einige Beispiele für gelistete Substanzen sind Blei, Cadmium, SCCP (Short chained chlorinated paraffins) und DCHP. Der Grenzwert liegt hier bei 0,1 Gewichts-%.
Sofern dieser Grenzwert überschritten wird, besteht eine Meldepflicht über das Vorhandensein dieser Stoffe im Produkt innerhalb der Lieferkette.
Zudem besteht die Pflicht dazu, dem Verbraucher, nach Anfrage, selbige Auskunft über das Vorhandensein ggf. enthaltener Stoffe der Kandidatenliste auszuhändigen.
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