Gemäß Art. 9 der Verordnung 2019/515/EU sind Produktinfostellen für jeden Mitgliedsstaat verpflichtende nationale Einrichtungen, die einen schnellen Informationsfluss und eine effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden im Zuge der „Gegenseitigen Anerkennung“ sicherstellen sollen.
In Deutschland werden die Aufgaben der Produktinfostellen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für den Agrar- und Fischereisektor sowie für Bedarfsgegenstände und von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für alle übrigen Produkte wahrgenommen.
Die Produktinfostellen von BAM, DIBt und BLE finden Sie hier.