Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 hatte Titandioxid‑Pulver aufgrund angeblicher
inhalativer Karzinogenität in Kategorie 2 der CLP‑Verordnung eingestuft. Industrieverbände und
Unternehmen klagten gegen diese Einstufung, weil sie auf unzureichender wissenschaftlicher
Evidenz beruhte. Bereits das Gericht der EU (EuG) hatte 2022 entschieden, dass die Einstufung
fehlerhaft sei. Gegen diese Entscheidung legten die EU‑Kommission und Frankreich Rechtsmittel
ein, um die ursprüngliche Regelung aufrechtzuerhalten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte nun endgültig die Aufhebung der Einstufung. Die
Kommission habe keine hinreichenden Beweise für eine intrinsische karzinogene Eigenschaft
von TiO₂ vorgelegt. Entscheidend sei, dass die beobachteten Lungenwirkungen nicht aus einer
chemischen, sondern aus einer physikalischen Staubbelastung resultierten. Damit fehlt die
Grundlage für eine Einstufung nach CLP.
Das Urteil setzt Maßstäbe für künftige Einstufungen nach der CLP‑Verordnung. Die Kommission
muss wissenschaftliche Nachweise sorgfältiger prüfen und dokumentieren. Unternehmen können
bestehende Sicherheitsdatenblätter, Etikettierungen und Compliance‑Dokumente zu
TiO₂‑haltigen Produkten anpassen und mögliche Haftungsrisiken reduzieren.
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-08/cp250099de.pdf