Italienische Ermittler stellten fest, dass Spielwaren mit einem gefälschten „CE“-Zeichen verkauft
wurden. Der Buchstabenabstand zeigte jedoch, dass es sich um das berüchtigte „China Export“-
Logo handelte. Die Staatsanwaltschaft warf dem Händler vor, Verbraucher bewusst zu täuschen
und nichtkonforme Produkte zu vertreiben.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte den Schuldspruch wegen versuchten Handelsbetrugs
(„frode nell’esercizio del commercio“ nach Art. 515 StGB). Schon die bloße Lagerung und der
Vertrieb solcher Produkte genügen für den Tatbestand. Die Richter betonten, dass Händler
verpflichtet sind, die Echtheit von CE‑Zeichen zu prüfen, bevor sie Produkte in Verkehr bringen.
Das Urteil zeigt, dass in Italien eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch ohne Vorsatz möglich
ist, wenn irreführende Kennzeichen verwendet werden. Unternehmen, Importeure und Händler
sollten interne Prüfprozesse etablieren, um gefälschte oder fehlerhafte CE‑Kennzeichnungen zu
erkennen und zu dokumentieren.