Nicht zuletzt bemängelten die irischen
Marktüberwachungsbehörden einen Ständer für eine Babybadewanne, der ebenfalls über Amazon verkauft wurde. Aufgrund einer fehlerhaften Konstruktion des Ständers kann das Babybad während des Gebrauchs hinunterfallen, so dass es zu schweren Stürzen und Verletzungen des Babys kommen kann. Das Produkt war nicht im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit.
Neben diesen online verkauften Produkten wurde auch wieder Spielzeuge, Kinderkleidung, hautaufhellende Lotionen, Lichterketten elektronische Zigaretten, Kunststoffkleber und verschiedene Schmuckstücke mit Verkaufsverboten oder sogar Produktrückrufen belegt.
Die beschriebenen Fälle zeigen, dass
Hersteller, Importeure und Handelsunternehmen die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen und befolgen sollten, um sich vor immensen finanziellen Schäden zu schützen. Die Einhaltung der europäischen Vorschriften und Normen sollte auch bei den Verhandlungen mit den meist chinesischen Lieferanten eine zentrale Rolle spielen, um die negativen Auswirkungen durch Importverbote, Verkaufsverbote und Produktrückrufe zu vermeiden.
Besonders gilt dies seit dem 16.7.2021 auch für Online-
Händler, Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister, die bisher oft unter dem Radar der Behörden große Mengen nicht konformer Ware verkaufen konnten. Aufgrund der neuen
Marktüberwachungsverordnung und dem parallel verabschiedeten deutschen Marktüberwachungsgesetz ist es seit Juli 2021 verboten, Produkte zu verkaufen, wenn es nicht einen in der EU ansässigen Hersteller,
Importeur, Bevollmächtigten oder eben Fulfillment-Dienstleister gibt, der auch die Verantwortung für die Produktsicherheit übernimmt. Er muss sich vergewissern, dass eine
EU-Konformitätserklärung erstellt wurde, eine
technische Dokumentation vorliegt, die technische Dokumentation bereithalten und für 10 Jahre speichern. Er muss den Behörden Auskünfte in der jeweiligen Landesprache geben, mit diesen zusammenarbeiten und bei gefährlichen Produkten u.U. auch einen
Produktrückruf einleiten und organisieren.
Gibt es keinen verantwortlichen Marktakteur in der Europäischen Union und liegen die genannten Unterlagen nicht vor, darf dieses Produkt nicht einmal beworben werden, da lt. der neuen Verordnung die Bereitstellung auf dem Markt bereits mit der Online-Ansprache der Verbraucher beginnt. Ein Online-Marktplatz muss Produkte, die keinen der aufgeführten Marktakteure nachweisen können und nicht den Namen dieses Marktakteurs auf dem Produkt tragen, aus dem Sortiment nehmen.
Wir raten daher unseren Kunden, gerade Online-Händlern, sich diese Verordnung genau anzusehen und dem Thema Produkt Compliance und Produktsicherheit in Zukunft eine sehr viel größere Bedeutung beizumessen, um sich vor existenzbedrohenden Bußgeldern und Sanktionen zu schützen.