Schon die Zollbehörden haben die Möglichkeit, Produkte an den Grenzen zu stoppen und mit Importverboten zu belegen, wenn diese allein aus formalen Gründen gegen bestimmte Anforderungen verstoßen. Hierzu zählen fehlende CE-Kennzeichnungen, falsche CE-Kennzeichnungen, Fehler bei der
Verpackungsgestaltung (fehlende Warnhinweise, falsche Piktogramme, …), fehlende Bedienungsanleitungen in der jeweiligen Landessprache, fehlende Konformitätserklärung.
Die Marktüberwachungsbehörden haben zudem das Recht, Verkaufsverbote oder Produktrückrufe auszusprechen, um Verbraucher nicht in Gefahr zu bringen. Bei kleineren Mängeln (formale Mängel oder zu korrigierende Fehler) hat der Importeur bzw. Inverkehrbringer evtl. die Möglichkeit, die Produkte nachzurüsten und sicherer zu machen. Ist dies nicht möglich, da z.B. giftige Stoffe in dem Produkt enthalten sind oder konstruktive oder produktionsbedingte Mängel nicht abgestellt werden können, dann kann die Marktüberwachungsbehörde entscheiden, dass die Produkte zurückgerufen werden müssen. Dies geht meist einher mit einer verpflichtenden Warnung der Öffentlichkeit über Seiten wie produktwarnung.eu oder produktrueckrufe.de, auffälligen (und teuren) Zeitungsanzeigen sowie dem Anbringen von Warnhinweisen in Geschäften.
Zudem werden diese gefährlichen Produkte wöchentlich im
Safety Gate der EU (früher Rapex-Report) eingestellt, was dazu führt, dass alle Mitgliedsstaaten über die Gefährlichkeit der Produkte informiert werden. Oft müssen die Produkte auf eigene Kosten vom Inverkehrbringer zusätzlich vernichtet werden. Die durch Verkaufsverbote, Produktrückrufe und Vernichtung der Produkte entstehenden Kosten, finanziellen Einbußen und der Ressourcenaufwand sind enorm. Durch die neue Marktüberwachungsverordnung sollen die Prozesse der Marktüberwachungsbehörden in und zwischen den Mitgliedsländern besser koordiniert und der Austausch mit den Zollbehörden intensiviert werden.