Vermutungswirkung

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Hält ein Hersteller die Anforderungen aus den für sein Produkt zutreffenden harmonisierten Normen ein, dann gilt laut § 4 ProdSG die Konformitätsvermutung. Diese besagt: Alle Mitgliedstaaten der EU gehen davon aus (= vermuten) dass dieses Produkt die grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt.

§ 5 ProdSG weitet diese Vermutungswirkung auf nationale Normen und andere technischen Spezifikationen aus, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben wurden. Auch das Anwenden von nationalen Normen anderer EU-Länder kann laut Rechtsprechung des EuGH eine Vermutungswirkung auslösen. Dies soll den freien Warenverkehr im Binnenmarkt auch für Produkte gewährleisten, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Normen fallen

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Vermutungswirkung
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