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Verpackungsgesetz

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Am 1.1.2019 hat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) (https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/) die zuvor geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Ziel des VerpackG, ist die Verantwortung von Herstellern und Handel für die Umweltfolgen von Verpackungsabfällen deutlicher zu fassen.

Das VerpackG gilt für jeden, der eine Verpackung erstmalig gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringt und damit für nationale Produzenten (Hersteller oder Händler mit Eigenmarken) wie für Importeure. Als Verpackung i. S. des VerpackG gelten

  • alle Erzeugnisse, die mit Ware befüllt sind und beim Endverbraucher als Abfall anfallen unabhängig von ihrem Material.
  • sämtliche Verpackungsarten, d. h. Verkaufs- oder Umverpackungen sowie Transport und Versandverpackungen auch im Online-Handel.

Neu ist eine Registrierungs- und Datenmeldepflicht für Erstinverkehrbringer bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“(ZSCR) (https://www.verpackungsregister.org/). Die ZVSR wurde eigens zur Umsetzung des VerpackG gegründet und führt das Verpackungsregister LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org/).

Unternehmen müssen der LUCID-Datenbank ihre geplanten und tatsächlichen Verpackungsmengen melden (Plan- und Ist-Mengen), was mit einer Zahlungspflicht verbunden ist. Die Beteiligung an dualen Entsorgungssysteme war bereits zuvor verpflichtend, doch die neue Lizenzierung soll Vollzugsbehörden unterstützen, gegen Unterlizenzierung vorzugehen. Zudem ist die Registrierung online einsehbar um die Markttransparenz für alle Marktteilnehmer zu erhöhen.

Hier geht es zum Verpackungsgesetz.

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Verpackungsgesetz
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Die Inhalte dieses Glossars haben wir mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Inhalte ersetzen insbesondere keine Rechtsberatung

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